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   VG Bayreuth, 07.03.2018 - B 4 K 16.625   

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https://dejure.org/2018,56873
VG Bayreuth, 07.03.2018 - B 4 K 16.625 (https://dejure.org/2018,56873)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 07.03.2018 - B 4 K 16.625 (https://dejure.org/2018,56873)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 07. März 2018 - B 4 K 16.625 (https://dejure.org/2018,56873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; BayGO a.F. Art. 21 Abs. 1
    Kein Verstoß gegen die Einrichtungseinheit bei unterschiedlichen Rechtsträgern einer Anlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890

    Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche

    Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2018 - B 4 K 16.625
    Eine unterschiedliche Belastung der Gemeindebürger, die sich an einzelnen Baumaßnahmen orientiert, etwa am Investitionsaufwand der technisch getrennt arbeitenden aber rechtlich eine Einheit bildenden Anlagen in den einzelnen Ortsteilen, würde zu einer unzulässigen abschnittsweisen Abrechnung führen (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG; vgl. auch BayVGH U.v. 11.03.2010, Az. 20 B 09.1890, juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 20 BV 11.133

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Verstöße gegen

    Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2018 - B 4 K 16.625
    Die von Seiten des Klägers weiter ins Feld geführten Urteile des BayVGH vom 20.01.1995 (23 B 92.757, BeckRS 1995, 16495 beck-online) und vom 14.04.2011 (20 BV 11.133; openJur 2012, 114851) sind ebenfalls nicht einschlägig, da auch diese Entscheidungen sich jeweils auf mehrere technisch getrennt arbeitende Anlagen zur Wasserversorgung in einer Gemeinde beziehen und in keinem Fall ein Zweckverband als eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts neben der Gemeinde mit der Wasserversorgung in bestimmten Ortsteilen betraut ist.
  • VGH Bayern, 27.01.2000 - 23 N 99.1741
    Auszug aus VG Bayreuth, 07.03.2018 - B 4 K 16.625
    Unter einer Verbesserung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG sind Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung zu verstehen, die über den bloßen Unterhalt oder eine Reparatur hinausgehen (BayVGH, U.v. 27.01.2000 - 23 N 99.1741 - juris Rn. 21).
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